Grafschafter Schulgeschichte

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SA-06

Schulräte und Schulaufsicht

Schulaufsichtsämter ab 1980

Auf Beschluss des Niedersächsischen Landesministerium werden ab 1. August 1980 in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt an Stelle der bisherigen Dienststellen der Schulräte Schulaufsichtsämter eingerichtet. Die Schulaufsichtsämter sind zuständig für die Grund-, Haupt-, Real-schulen, Sonderschulen und Orientierungsstufen. Dezernenten der Schulaufsichtsämter sind Schulaufsichtsbeamte und Schulpsychologen.

Die Schulaufsichtsbeamten erledigen ihre Aufgaben für die Schulen ihres Dezernats in eigener Verantwortung. Daneben erfüllen sie die ihnen übertragenen übergreifenden Aufgaben, die Generalien. Sie unterliegen hierbei nicht den Weisungen des Leiters des Schulaufsichtsamtes.

Die Schulpsychologen nehmen für alle Schulen des Schulaufsichtsbezirks die Aufgaben der schulpychologischen Beratung in enger Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbeamten wahr. Sie unterliegen hierbei nicht den Weisungen des Leiters des Schulaufsichtsamtes.

Leiter des Schulaufsichtsamtes ist ein vom Kultusminister beauftragter Dezernent. Er nimmt folgende notwendige Leitungsaufgaben wahr:
- Koordinierung der Mitwirkung bei der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung, der Personalplanung und Personalbewirtschaftung, der Zusammenarbeit mit den Schulträgern,
- Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes und Personaleinsatz der Sachbearbeiter und Schreibkräfte,
- Vertretung des Schulaufsichtsamtes gegenüber der Personalvertretung und gegenüber dem Landkreis.

Bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben entscheidet der Leiter abschließend. Er wird bei seiner Abwesenheit vom dienstältesten Dezernenten vertreten.

Zur Erfüllung der Aufgaben arbeiten alle Dezernenten eng zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Wichtige Angelegenheiten werden in regelmäßigen Dienstbesprechungen erörtert. Besprechungspunkte können von jedem Dezernenten eingebracht werden.

Für die Schulaufsichtsämter wird durch die oberste Schulbehörde folgende Aufgabenübersicht festgelegt:
Gliederung der Aufgabenbereiche
Schulwesen, allgemein
Schulverfassung
Lehrer und Mitarbeiter
Schüler und Eltern
Unterricht
Schulträgerschaft
Schulpsychologische Beratung,
Schulverwaltung, allgemein

Aufgabenbereich: Schulwesen, allgemein
Entwicklung und Gestaltung des Schulwesens nach den Richtlinien der Landesregierung innerhalb des Schulaufsichtsamtsbezirks entsprechend dem Bildungsauftrag der Schule
Fachaufsicht über die Grundschulen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Realschulen, Sonderschulen und Kooperativen Gesamtschulen mit Ausnahme der Fachaufsicht über den gymnasialen Zweig
Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger
Zusammenarbeit von Schulen innerhalb des Schulaufsichtsamtsbezirks, Genehmigung von Vereinbarungen, soweit nur Schulen gem. Nr. 2 betroffen sind
Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, die der Aufsicht des Schulaufsichtsamtes nicht unterstehen, um eine reibungslose Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben zu sichern

Aufgabenbereich: Schulverfassung
Überwachung, dass die Konferenzen die ihnen vom NSchG übertragenen Aufgaben wahrnehmen
Vermittlung bzw. Entscheidung in Auseinandersetzungen zwischen Lehrern, Konferenzen, Schulleiter und Erziehungsberechtigten
Entscheidungen über Einsprüche des Schulleiters über die Rechts- und Ordnungsgemäßigkeit von Konferenz- oder Ausschussbeschlüssen

Aufgabenbereich: Lehrer und Mitarbeiter
Beurteilung der Lehrkräfte
Unterrichtsbesichtigung für die Beurteilung von Lehrkräften
Unterrichtsbesuche bei jedem Lehrer innerhalb von 5 Jahren zum Zwecke der Beratung
Unterrichtsbesuche bei allen Lehrkräften einer Schule oder eines Fachbereiches oder einer Klassenstufe der Schule und Besprechung dieser Besuche mit den Konferenzen
Besprechung über die Unterrichtsbesichtigungen bzw. Unterrichtsbesuche mit den Lehrern
Berichte über Unterrichtsbesichtigungen und -besuche an die obere Schulbehörde
Regionale Lehrerfortbildung innerhalb des Schaulaufsichtsamtsbezirkes
Dienstbesprechungen für Schulleiter und Lehrer
Vorschläge an die obere Schulbehörde von geeigneten Lehrkräften für Funktionsämter (Seminarrektoren, Fachseminarleiter, Fachberater, Beratungslehrer, Schulaufsicht)
Beauftragung von Lehrkräften mit der stundenweisen Wahrnehmung von Unterricht an anderen Schulen im Rahmen ihrer Regelstundenzahl
Abordnung von Lehrkräften an andere Schulen
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirksregierungen sowie der Schulleitung in dringenden Vertretungsfällen, mit Ausnahme der Festsetzung und Zahlbarmachung der Vergütung
Gewährung von Sonderurlaub an beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge nach den Vorschriften der Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter in der jeweils geltenden Fassung. Gewährung von Arbeitsbefreiung an Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag unter Fortzahlung der Vergütung
Untersuchung und vorbereitende Bearbeitung von Angelegenheiten der Dienst- und Arbeitsunfähigkeit sowie von Dienst- und Arbeitsunfällen
Genehmigung von Anträgen auf Ausübung von Nebentätigkeiten
Genehmigung zur Aussage vor Gericht (§ 68 Abs. 2 NBG)
Angelegenheiten nach dem Mutterschutzgesetz für Beamtinnen, insbesondere Fortsetzung und Überwachung der Schutzfrist, Information des Gewerbeaufsichtsamtes bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
Angelegenheiten der Personalplanung und Unterrichtsversorgung, Einsatz der Lehrkräfte
Feststellung der Bewährung der Lehrkräfte z.A. und der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf Probe
Aushändigung von Urkunden, Abnahme des Diensteides bzw. des Gelöbnisses, förmliche Verpflichtung, Ehrungen von Lehrkräften anlässlich von Dienstjubiläen
Benennung von Lehrkräften für Ausschüsse bei kommunalen Gebietskörperschaften

Aufgabenbereich: Schüler und Eltern
Genehmigung des Besuchs einer anderen als der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen öffentlichen Schule
Genehmigung des Besuchs von Privatunterricht anstelle des Besuchs der Grundschule, Orientierungsstufe oder Sonderschule
Entscheidung, ob ein vom Schulbesuch zurückgestelltes Kind zur Förderung seiner Entwicklung zum Besuch eines Schulkindergartens zu verpflichten ist
Zulassung von Ausnahmen über die Dauer der Schulpflicht
Entscheidung, ob der Schüler eine Sonderschule, Sonderunterricht bzw. eine Tagesbildungsstätte besuchen muss. Der unteren Schulbehörde obliegt auch die Auswahl der Sonderschule bzw. des Sonderunterrichts. Das Gleiche gilt für die Unterbringung des Schülers in einem Heim oder in Familienpflege
Feststellung und Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht
Genehmigung zum Besuch einer Grundschule ihres Bekenntnisses, die im Gebiet eines benachbarten Schulträgers liegt
Aufnahme bekenntnisfremder Schüler in Bekenntnisschulen
Beurlaubung von Schülern für mehr als vier Wochen
Vorbereitung und Durchführung des Abschlussverfahrens für die 10. Klassen an Hauptschulen
Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Kreiselternräten bzw. Gemeinde- und Kreisschülerräten
Prüfungsvorsitz bei der Abnahme von Prüfungen an Ersatzschulen

Aufgabenbereich: Unterricht
Beratung der Schulen und Fachaufsicht über die Planung und Durchführung des Unterrichts im Rahmen des § 21 NSchG
Überprüfung der Unterrichtsverteilungspläne, der Aufstellung über die zu erteilenden Regelstunden der Lehrkräfte, der Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen, der Klassenstärken
Einsichtnahme in den Unterricht der Schulen in freier Trägerschaft und der anerkannten Tagesbildungsstätten
Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihres Rechts, Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen
Schulische Versorgung der Kinder ausländischer Arbeitnehmer und Spätaussiedler
Koordinierung bei der Neueinführung von zugelassenen Lehrbüchern; Überprüfung, ob die Schulbücher und sonstigen Materialien bestimmungsgemäß benutzt werden
Einsatz der Lehrer im Ausbildungsunterricht im Benehmen mit Ausbildungsseminar und den Schulen

Aufgabenbereich: Schulträgerschaft
Gegenseitiger Informationsaustausch mit Landkreis, kreisfreien Städten und Gemeinden über Schulangelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des anderen Teils haben
Mitwirkung bei der Schulentwicklungsplanung und der Standortwahl für Schulen innerhalb von Orten sowie bei der Bestimmung von Einzugsbereichen
Beratung der Schulträger in Fragen des Schul- und Sportstättenbaus, der Errichtung, Auflösung und Organisation von öffentlichen Schulen
Mitwirkung bei der Ausstattung von Schulen
Herstellung des Benehmens bei Betrauung einer Lehrkraft mit der Aufgabe der Ausstattung der Schulen mit audiovisuellen Medien

Aufgabenbereich: Schulpsychologische Beratung
Einzelfallhilfe bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten
Schullaufbahnberatung und berufswahlbezogene Beratung in besonderen Fällen
Beratung von Lehrern und Schule bei
- psychologischen Fragen der Unterrichtsorganisation und -planung
- Entwicklung und Anwendung diagnostischer Verfahren
- Konflikten in der Schule, zu deren Analyse und Lösung psychologische Methoden erforderlich sind
Mitwirkung bei Verfahren gem. § 40 Abs. 1 NSchG, insbesondere in Widerspruchsfällen
Beteiligung an der Planung und Durchführung von Schulversuchen
Mitwirkung bei der regionalen Lehrerfortbildung
Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen für Eltern
Zusammenarbeit mit den Beratungslehrern, insbesondere
- Mitwirkung bei der Weiterbildung
- Beratung beim praktischen Einsatz
- Organisation der Fortbildung
Zusammenarbeit mit Erziehungsberatungsstelle, Gesundheitsamt/Schulärztlicher Dienst, Jugend- und Sozialamt, Arbeitsamt/Berufsberatung, therapeutischen Einrichtungen, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Instituten
Methodenentwicklung und -verbesserung für die Beratung

Aufgabenbereich: Schulverwaltung, allgemein
Überprüfung der von den Schulen zu erstellenden Statistiken zur Unterrichtsversorgung
Entgegennahme der Meldungen der Ersatzschulen bei wesentlichen Änderungen bzw. bei wesentlichen Änderungen von Vorschulgruppen und Weiterleitung der Meldung an die obere Schulbehörde
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Gesundheitsamt, Arbeitsamt (Berufsberatung) und anderen Behörden
Überwachung der Teilnahme an der Röntgenuntersuchung nach § 47 Bundesseuchengesetz
Pflege der Verbindung mit den Ausbildungstätten und deren Unterstützung von Schulpraktika
Meldung besonderer Vorkommnisse an die obere Schulbehörde
Bearbeitung von Beschwerden
Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der Verw.Gerichtsordnung für Entscheidungen der Schule
Angelegenheiten der Personalvertretung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit Verbänden, Parteien, Organisationen und Kirchen
Haushaltsangelegenheiten (soweit Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen)
- Beauftragter des Haushalts gem. § 9 LHO
- Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Schulaufsichtsamtes
- Zuweisung von Haushaltsmitteln für Schulwanderungen und Erziehungsbeihilfen an die Schulen
- Ausübung der Anordnungsbefugnis
- Abrechnung der Kosten der Personalvertretung
Verwaltungsorganisation und -planung innerhalb des Schulaufsichtsamtes

Die Schulaufsichtsämter sind zuständige Schulbehörde nach dem Niedersächsischen Schulgesetz für die Schulformen, für die sie zuständig sind:
§ 17 Abs. 2: Genehmigung der Vereinbarung über eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Schulen
§ 19 : Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschüler
§ 30 Abs. 3: Entscheidung über Einsprüche des Schulleiters gegen Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse
§ 36 Abs. 3: Beurteilung der Lehrer
§ 46 Abs. 3: Gestatten des Schulbesuchs einer anderen Schule
Abs. 5: Gestattung von Privatunterricht
§ 47 Abs. 2: Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens
§ 48 Abs. 2: Ausnahme von der Dauer der Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
§ 49 Abs.2 Satz 1: Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule
§ 49 Abs. 2 Satz 2: Entscheidung über den Besuch einer Tagesbildungsstätte
§ 49 Abs. 3 Satz 2: Entscheidung über die Unterbringung in Heimen oder in Familienpflege
§ 52 Abs. 1: Feststellung des Ruhens der Schulpflicht
Abs. 3: Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter
§ 65 Abs. 1: Erteilung von Auskünften an und Einholung von Stellungnahme von Gemeinde- und Kreisschülerräten
§ 80 Abs. 1: Erteilung von Auskünften an und Einholung von Stellungnahmen von Gemeinde- und Kreiselternräten
§ 87 : Zustimmung zur Namensgebung von Schulen
§ 88 Abs. 4: Benehmen bei Betrauung einer Fachkraft mit der Aufgabe der Ausstattung der Schulen mit audiovisuellen Medien
§ 103 Abs.1 und 2: Zusammenarbeit mit Kommunen
§ 106 : Abstimmung über die Einsichtnahme in den Religionsunterricht durch die Religionsgemeinschaften,
Einvernehmen bei der Bestellung von geeigneten Beamten und Sachverständigen
§ 117 : Genehmigung zur Aufnahme von auswärtigen Schülern in eine Grundschule ihres Bekentnisses
§ 126 : Anzeige des Wechsels in der Schulleitung und jeder wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer
§ 128 Abs. 2: Vorsitz bei Abschlussprüfungen der anerkannten Ersatzschulen
§ 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126: Anzeige des Wechsels in der Leitung der Vorschulgruppen und jeder wesentlchen Änderung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer
§ 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §143 Abs. 1: Besichtigung von Vorschulgruppen, Einblicknahme in den Unterrichtsbetrieb,
Fordern von Berichten und Nachweisen
§ 143 Abs. 1: Besichtigung von Schulen in freier Trägerschaft und anerkannten Tagesbildungsstätten, Einblicknahme in den Unterrichtsbetrieb,
Fordern von Berichten und Nachweisen

Das Schulaufsichtsamt Grafschaft Bentheim mit Sitz in Nordhorn gliedert sich in drei schulfachliche Dezernate und ein schulpsychologisches Dezernat. Leiter des Schulaufsichtsamtes ist von 1980 bis 1992 Heinz Ragnitz, von 1993 bis zur Auflösung der Schulaufsichtsämter 1997 Horst Mücke. Die schulfachlichen Dezernenten sind unter Nr. 1 dieses Berichtes aufgeführt. Schulpsychologischer Dezernent ist während der ganzen Zeit des Bestehens des Schulaufsichtsamtes von 1980 bis 1997 Ulrich Kräft. Er war vorher in der gleichen Funktion beim Landkreis angesiedelt. Zeitweilig sind noch Herr Beld und Herr Urspruch als schulpsychologische Dezernenten im Schulaufsichtsamt tätig.
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