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SA-05

Schulräte und Schulaufsicht

Dienstanweisung für Schulräte vom 9. Juni 1964

Nach der Dienstanweisung für Schulräte trägt der Schulrat die Verantwortung in den Volks-, Real- und Sonderschulen seines Schulaufsichtskreises. Im Zusammenwirken mit der Lehrerschaft muss er das Schulwesen weiter entwickeln. Den ihm unterstellten Lehrern soll er ein verständnisvoller Vorgesetzter und pädagogischer Berater sein. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und der Umgang mit der Bevölkerung verlangen von ihm Sachlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Als Verwaltungsbeamter soll er sich bemühen, im Rahmen seiner Zuständigkeiten möglichst viele Vorgänge lebensnah und abschließend zu bearbeiten (aus der Präambel der Dienstanweisung). In der Dienstanweisung werden die in Abschnitt 3 b genannten Grundsätze wiederholt. Sie enthält außerdem zahlreiche Einzelbestimmungen zu seinen Hauptaufgabengebieten, von denen hier die wichtigsten auszugsweise aufgeführt sind.

I. Zuständigkeit als Dienstvorgesetzter
Der Schulrat nimmt den Diensteid ab, ordnet in Notfällen Lehrkräfte an andere Schulen ab, erteilt den Lehrkräften Urlaub bis zu einer Woche, verzeichnet und meldet Fälle von Dienstunfähigkeit und verhütet den Missbrauch genehmigungsfreier Nebentätigkeit.

II. Zuständigkeit gegenüber Schülern und Erziehungsberechtigten
Der Schulrat entscheidet u. a. über die Bildungsunfähigkeit von Schülern, die Befreiung von der Schulpflicht, die Anrechnung der Zeit der Zurückstellung vom Schulbesuch auf die Dauer der Schulpflicht, den Antrag auf Einschulung oder Umschulung in die Sonderschule. Er beurlaubt Schüler für mehr als zwei Wochen oder unmittelbar vor und nach den Ferien. Er ordnet das Fernhalten vom Unterricht in besonderen Fällen und als Erziehungsmaßnahme die Überweisung eines Schülers in andere Volksschulen an.

III. Aufgaben gegenüber Schulleitern, Lehrern und Schulen
Der Schulrat trägt die Verantwortung dafür, dass alle das Schulwesen bestimmende Gesetze und Erlasse beachtet und befolgt werden. Er führt regelmäßig Unterrichtsbesuche durch und stellt fest, ob die amtlichen Richtlinien in Erziehung und Unterricht bedacht und sinngemäß angewendet werden. Er überzeugt sich von der ordnungsgemäßen Führung der Arbeitsberichte und der vorgeschriebenen Listen. Er besucht den Unterricht der Lehrer z. A. eingehend mindestens zweimal vor der Prüfung. Der Schulrat ist für die Fortbildung der Lehrer z.A. bis zur Prüfung verantwortlich und richtet die amtlichen Arbeitsgemeinschaften ein. Er gehört dem Ausschuss für Prüfungen der Lehrer z. A. als Vorsitzender an. Er fördert Maßnahmen zur Weiterbildung aller Lehrer in Mittelpunktkursen und Arbeitsgemeinschaften. Er schlägt geeignete Lehrkräfte für das Amt des Schulrates vor. Er genehmigt die Stundenpläne und lässt sich die Schulwanderungen usw. anzeigen. Er nimmt die Ehrungen der Lehrer bei Vollendung der 25- und 40-jährigen Dienstzeit vor und überreicht ihnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst die Dankesurkunde.

IV. Sonstige Aufgaben
Der Schulrat ist für den reibungslosen Ablauf der mit seiner Behörde verbundenen allgemeinen Verwaltungsarbeit verantwortlich. Er erstattet der vorgesetzten Behörde regelmäßig Bericht und meldet besondere Vorkommnisse. Er arbeitet mit der Personalvertretung der Lehrerschaft zusammen. Er führt den Vorsitz bei Prüfungen zur Erlangung des Volksschulabschlusses. Er ist an der Vorbereitung des Probeunterrichts beteiligt. Er verhandelt mit dem Schulträger bei Besetzung von Schulleiter- und Lehrerstellen. Er berät den Schulträger u.a. bei Schulbaufragen. Er wirkt bei der Zuweisung von Dienstwohnungen mit. Er unterstützt die Pädagogischen Hochschulen bei der Durchführung der Schulpraktika. Er unterstützt das Gesundheitsamt, das Staatshochbauamt, das Jugendamt und die Berufsberatung bei der Durchführung ihrer Maßnahmen. Er bemüht sich um eine Verbindung zu den Gymnasien und den berufsbildenden Schulen in seinem Aufsichtskreis.

Quelle: Dienstanweisung für Schulräte, Erlass des MK vom 9.6.1964
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