Schulpflicht der
Kinder
Ein
Bericht aus dem Grafschafter Kreisblatt im August 1910
Das
Kammergericht fällte eine für Eltern und Lehrer besonders
interessante Entscheidung bezüglch des Schulbesuchs der Kinder.
L. hatte seine Kinder vom Schulbesuch ferngehalten, weil infolge
schlechten Wetters der Weg nach der Schule aufgeweicht war. Die Kinder
hätten auf dem Weg nach der Schule nasse Füße bekommen
und sich erkälten können. Das Schöffengericht und die
Strafkammer sprachen L. frei,weil die Kinder unter den obwaltenden
Umständen die Schule nicht zu besuchen brauchten, auch war von den
Kindern nicht zu verlangen, daß sie einen Umweg nach der Schule
machten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde aber vom
Kammergericht die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer
zurückverwiesen, dazu wurde unter anderem ausgeführt, nach
dem allgemeinen Landrecht in der Kabinettsorder vom Jahre 1825 und 1835
haben die Eltern ihre Kinder in die Schule zu senden, wenn die Kinder
nicht im Hause den erforderlichen Unterricht erhalten. Durch
Schulversäumnisstrafen sind die Eltern zur Erfüllung ihrer
Pflichten anzuhalten; Stiefeltern liegt diese Pflicht nicht ob.
Bestrafung der Eltern hat zu erfolgen, wenn das Schulversäumnis
auf ein Verschulden der Eltern zurückzuführen ist. Sind die
Wege aufgeweicht und kann die Schule nur über einen Umweg erreicht
werden, so liegt an und für sich noch kein Anlass vor, die Kinder
vom Schulbesuch fernzuhalten.
Quelle: Der
Grafschafter, August 2010
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